Feuermelder - Brandmelder - Rauchmelder
Eine Alarmanlage sollte so geplant werden, dass sie nicht nur vor Einbruch und Diebstahl schützt. Die heute eingesetzte Technik ermöglicht den Endbenutzer auch eine Alarmauslösung durch Wassereinbruch oder ein Feuer. In den nächsten Absätzen befassen wir uns mit den Brandmeldern oder auch Feuermeldern genannt.
Feuermelder sind technische Geräte die im Falle eines Brandes Alarm auslösen. Brandmelder werden in Verkehrsmittels, Industrieanlagen aber auch in privaten Wohnungen und Häusern eingesetzt. Es wird hierbei zwischen passiven und aktiven Brand oder Rauchmeldern unterschieden. Passive Feuermelder müssen mechanisch von Hand betätigt werden und lösen somit einen Alarm im Gebäude und/oder der entsprechenden Feuerschutz-zentrale aus, wo darauf hin die notwendigen Maßnahmen zur Brandbekämpfung eingeleitet werden können. Aktive oder autimatische Brandmelder erkennen die physikalischen Eigenschaften des Feuers und akivieren somit den Alarm und die damit verbundene Alarmzentrale, welche wiederum die Brandbekämpfungsmassnahmen und die Rettungskette aktiviert.
Die aktiven Feuermelder sind im Fachhandel mit unterschiedlichen Wirkungsweisen und Einsatzgebieten. Hier eine Liste der am häufigsten eingesetzten Feuermeldeeinheiten:
- Brandgasmelder – Rauchgasmelder
- Wärmemelder
- Rauchmelder
- Optische und Photoelektronische Rauchmelder
- Ionisationsrauchmelder
- Flammenmelder
Ob die Installation von Rauchmeldern in Deutschland in Um-und Neubauten gesetzmäßig vorgeschrieben ist hängt von der jeweiligen Landesbauverordnung ab. Während in Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Schleswig-Holstein, Hessen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gesetzliche Regelungen in den jeweiligen Landesbauordnungen gibt, sehen andere Bundesländer diese Regelung auch in den nächsten Jahren nicht vor. Rheinland-Pfalz ist hierbei als Vorreiter zu sehen. Hier gilt die Installation für Rauchmeldern nicht nur für Neubauten und Umbauten. Seit Juli 2007 müssen auch bestehende Bauten mit Rauchwarnmedesystemen ausgestattet werden.
Auszug aus der Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz (§ 44 Abs. 8):
“In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.”
Der Einsatz von Brandmeldern und Rauchmeldern in einer Alarmanlage bietet Schutz und rettet Leben. In manchen Bundesländern ist deren Einbau sogar gesetzlich vorgeschrieben.







